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Herausgabeanspruch:

Das MarkenG kennt anders als z.B. das UrhG in § 98 Abs. 2 keinen eigenen Herausgabeanspruch. Der Markeninhaber kann also grundsätzlich vom Markenverletzer nicht die Überlassung der Markenpiraterieware verlangen, anstatt diese zu vernichten. Auch kann er nicht Überlassung der zur Herstellung der Piraterieware verwendeten Maschinen und Vorrichtung verlangen. Der Schutz des MarkenG beleibt hier also hinter dem des UrhG zurück.

Der Markeninhaber kann vom Markenverletzer lediglich in ausnahmaweise im Rahmen des § 18 MarkenG die Herausgabe der Piraterie-Waren zum Zwecke der Vernichtung verlangen. Die Grenzen sind hier eng zu ziehen. Der BGH hält allerdings einen prozessualen Antrag auf Herausgabe der Waren dann für möglich, wenn die Herausgabe an den Gerichtsvollzieher oder den Kläger zum Zwecke der Vernichtung verlangt wird. Dies sei im Einzelfall dann möglich, wenn die Gefahr besteht, der Verletzer könnte die streitige Ware anders wiederverwenden und so die Verletzungshandlung fortsetzen. Durch die Herausgabe soll dann also lediglich die Vernichtung sichergestellt werden.

Gleichwohl sollte man die Auffassung berücksichtigen, dass sich angesichts des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes -dem ein Herausgabeanspruch fehlt- eine Umdeutung des Vernichtungsanspruchs in einen Herausgabeanspruch verbietet. Eine analoge Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften kommt schon wegen der Eigenschaft des MarkenG als lex specialis nicht in Betracht.





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