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Widerspruch:

Gegen eine neu eingetragene Marke kann der Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch ist binnen einer Frist von 3 Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke beim DPMA einzulegen.

Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Marke wegen folgender Gründe gelöscht werden soll:

  • wegen einer entgegenstehenden bereits angemeldeten Marke mit älterem Zeittrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG;
  • wegen einer notorisch bekannnten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 MarkenG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG;
  • wegen der Eintragung einer Marke für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 MarkenG.

Der Widerspruch kann allerdings beschränkt werden auf bestimmte einzelne Waren/Diesntleistungen sowohl der angegriffenen Marke als auch der Widerspruchsmarke selbst.

Der Widerspruch kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des DPMA oder des Bundespatentgerichts zurückgenommen werden.

Das Widerspruchsverfahren ist auch neben einer Löschungsklage möglich. Der Inhaber einer älteren Marke kann trotz der Tatsache, dass die Löschungsklage an sich den umfassenderen Rechtschutz gewährt, sich zunächst auf das Widerspruchsverfahren beschränken.


Gemeinschaftsmarkenrecht:

Nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) ist das Widerspruchsverfahren der Eintragung einer Marke beim OAMI vorgeschaltet. Es können sowohl Inhaber älterer Gemeinschaftsmarken als auch Inhaber älterer nationaler Marken und sonstiger Kennzeichenrechte Widerspruch einlegen.




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